Satzung des Vereins zur Förderung und Entwicklung europäischer Wirtschaftsstrukturen e. V.

 1 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins zur Förderung und Entwicklung europäischer Wirtschaftsstrukturen e.V. ist die Förderung von Modellen und Konzepten zur nachhaltigen Verbesserung der Eigenkapitalstrukturen von Unternehmen, der Koordination von Wirtschaft und Wissenschaft, der Handlungsfähigkeit von Kommunen, der Kernkompetenzbildung von Führungskräften in Unternehmen und Kommunen zur Ausrichtung auf den europäischen Markt, der sozialen Sicherungssysteme, und neuer ganzheitlich orientierter Gesundheitsansätze.

Der Verein verfolgt seine Zwecke auf gemeinnützige Weise im Sinne der Abgabenordnung (sog. steuerbegünstigte Zwecke,  51 ff. AO). Der Verein nimmt seine Aufgaben selbstlos wahr. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 2 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Name des Vereins lautet Verein zur Förderung und Entwicklung europäischer Wirtschaftsstrukturen. Nachdem die Eintragung im Vereinsregister erfolgt ist, soll der Name den Zusatz e.V. (eingetragener Verein) tragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können grundsätzlich alle interessierten natürlichen und juristischen Personen, aber auch Gesamthandelsgesellschaften und nicht eingetragene Vereine werden, die sich den in der Satzung festgeschriebenen Zielen des Vereins verpflichten und diese aktiv oder passiv fördern. Fr die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Von den Mitgliedern sind jährlich Beiträge zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt. Bei etwaigen Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitglieds.

(3) Die Mitgliedschaft endet

1. bei natürlichen Personen durch ihren Tod;
2. durch Austritt, der in Schriftform jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
3. durch Ausschliessung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt.
4. durch Ausschliessung mangels Interesses am Verein, die durch Vorstandsbeschluss erfolgen kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens 2 Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

(4) Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins in gleichem Masse offen.

(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder geniessen Beitragsfreiheit und sind zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht hat, die mit Freiheitsstrafe geahndet wurde.

 5 Verwendung der Vereinsmittel

(1) Geld- oder Sachmittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur entsprechend dem Vereinszweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Gewinn des Vereins und auch keine sonstigen persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat, der auf Beschluss des Vorstands aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern gebildet werden kann.

 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist grundsätzlich einmal im Jahr abzuhalten. Sie fasst Beschlüsse insbesondere über:
1. Anträge auf Änderungen der Satzung,
2. die Bestellung und Abberufung sowie die Entlastung des Vorstands,
3. die Ausschliessung eines Mitglieds aus dem Verein,
4. die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens,
6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung an die Mitglieder abgesendet werden. Der Vorstand legt die Tagesordnung fest; jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor dem festgelegten Versammlungstermin beantragen.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. über die Art der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln schriftlich und geheim, ausser wenn sich die Mitgliederversammlung geschlossen ohne Gegenstimme für einen anderen Wahlmodus entscheidet

(4) Beschlüsse, die den Vereinszweck oder die Satzung ändern oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das dann vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss von den Mitgliedern innerhalb von vier Monaten seit Erstellung eingesehen werden können. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach der Einsichtnahme erhoben werden.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Wird dem Verlangen der Mitglieder vom Vorstand nicht entsprochen, können diese die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

 8 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus drei Vorsitzenden zusammen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig.

(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestellen.

(3) Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind jeder allein zur Vertretung des Vereins befugt. Fr Rechtshandlungen, die den Verein mit mehr als 50.000 Euro verpflichten würden, ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig.

(4) Der Vorstand tritt zu Vorstandssitzungen zusammen, die mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden und über die ein Protokoll anzufertigen ist. Der Vorstand entscheidet in diesen Sitzungen durch Mehrheitsbeschluss. Die Einladung zur Vorstandssitzung ergeht mit einer Frist von mindestens zehn Tagen durch den Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, durch seinen ersten Stellvertreter.

 9 Beirat

(1) Der Beirat berät den Vorstand.
(2) Ein Beiratsmitglied soll über besondere Fachkenntnisse im Sinne des Satzungszwecks verfügen.

 10 Auflösung und Zweckänderung

(1) Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gefasst werden. Die Auseinandersetzung findet nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs statt.

(2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

 

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